Satzung L(i)ebenswert e.V.

§1 Name. Sitz. Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "l(i)ebenswert e.V." und hat seinen Sitz in Landshut. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung vom 1.1.1977, in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Information von Eltern eines Kindes mit Down-Syndrom vor allem in der Region Niederbayern. Unser Ziel ist es, Hilfe von Eltern für Eltern anzubieten in Form von Gesprächen und Informationen. Sie sollen für interessierte Eltern und Angehörige Anlaufstelle sein, um ihre Fragen zu beantworten und über die aktuellen regionalen Behinderteneinrichtungen, Fördermöglichkeiten und Rechte zu informieren. Wir wollen den Eltern ein einfühlsamer und kompetenter Gesprächspartner sein, der ihnen mit Geduld und Empathie das Down-Syndrom darstellt, insbesondere bei Eltern Neugeborener, bei denen ein besonderer Bedarf an Gesprächen und ersten Informationen zur Bewältigung der neuen Situation besteht. Wir wollen die Ärzte und das Pflegepersonal in Entbindungskliniken bei ihrer Aufklärungsarbeit unterstützen. Das Gleiche gilt für Frauenärzte und Beratungsstellen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gespräche mit Eltern, Informationsveranstaltungen für Geburts- und Kinderärzte, sowie für Schwestern und Pfleger in Geburts- und Kinderkliniken, Gesprächskreise für Angehörige, Fortbildungen für Eltern, Elternveranstaltungen, Informationsbroschüren und Öffentlichkeitsarbeit. Zudem wollen wir eine Vernetzung der Eltern erreichen und zusammen mit den Eltern einen gemeinsamen Infopool zu Veranstaltungen, Gruppen und Fortbildungen für die Region Niederbayern erstellen. Ein weiteres Ziel des Vereins ist die wohnortnahe Integration von Menschen mit Down-Syndrom in allen Lebensbereichen: im persönlichen Umfeld, in Kinderkrippe, Kindergarten, Schule, bei selbstbestimmtem Arbeiten und selbstbestimmtem Wohnen. Durch gezielte Informationen und Aufklärung der Öffentlichkeit wollen wir das Bild von Menschen mit Down-Syndrom auf breiter Basis verbessern und Vorurteile abbauen helfen.
 

§3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale begünstigt werden.
 

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
 

§5 Vorstand, Vorstandschaft

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende, sowie die drei anderen Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand gibt auf der Jahreshauptversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit und einen Kassenbericht.
 

§6 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

1. Mitglieder des Vereins können sein: natürliche Personen, juristische Personen, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besonders um die Belange von Menschen mit Down Syndrom verdient gemacht haben.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist dem Vorstand zu stellen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben oder zu begründen.
5. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
6. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand erfolgen wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind, sowie wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten. Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied binnen 4 Wochen ab dem Beschluss des Vorstandes schriftlich mitgeteilt.
8. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
9. Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden, dessen Höhe in der Mitgliedsversammlung festgesetzt wird.
 

§7 Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 a) Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts. Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands.
 b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
 c)Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Vorstandschaft und der Kassenprüfer.
d)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Veröffentlichung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden beschließt die Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.
 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird beim Vorsitzendem, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliedsversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
 

§9 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Veranstaltungen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über das Kassengeschäft Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 1 Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Unterlagen der Jahresrechnung sind den Kassenprüfern spätestens 1 Woche vor der Jahresversammlung vorzulegen.
 

§10 Sonstiges

Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten die über das übliche Maß des Vereinsgeschehens hinausgehen können entlohnt werden. Die Höhe und Notwendigkeit der Entlohnung legt die Vorstandschaft fest.
Fahrtkosten die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen nachweislich entstehen und von der Vorstandschaft für richtig befunden werden, werden analog der steuerlich zulässigen Kilometerpauschale für Dienstreisen erstattet.
 

§11 Auflösung des Vereins

 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderhilfe der Lebenshilfe Landshut, die unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen bedürftig sind.
 

§12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Landshut, Vilsbiburg den 13.05.2011